Das Gesetzesdekret Nr. 116 vom 3. September 2020 sieht vor, dass alle Verpackungen gemäß den Modalitäten der geltenden technischen UNI-Normen und unter Einhaltung der von der Kommission der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen angemessen gekennzeichnet werden müssen, um die Sammlung, Wiederverwendung, Verwertung und das Recycling von Verpackungen zu erleichtern und den Verbrauchern korrekte Informationen über die Endbestimmung der Verpackungen zu liefern.
Die Hersteller sind außerdem verpflichtet, für die Identifizierung und Klassifizierung von Verpackungen die Art der verwendeten Verpackungsmaterialien anzugeben, und zwar gemäß der Entscheidung 97/129/EG der Kommission. Darüber hinaus wurde am 21. November 2022 der Ministerialerlass Nr. 360 vom 28. September 2022 veröffentlicht, der die Leitlinien zur Umweltkennzeichnung gemäß Artikel 219, Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 152 vom 3. April 2006 für die korrekte Erfüllung der Kennzeichnungspflichten von Verpackungen durch die Verantwortlichen verabschiedet.
Nachfolgend finden Sie eine Tabelle mit allen von iMilani verwendeten Verpackungsarten und ihren jeweiligen Recyclingcodes: